Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Termine und Beratungsangebot

=== Termine Informationsveranstaltungen: ===

Die Veranstaltung im Erdinger ist bereits ausgebucht
10. Febr. 2023 von 16.30 bis 18.30 Uhr
Hotel Erdinger Weißbräu, Heiglhofstr. 13, 81377 München.


Samstag, 04. März von 15.15 - 17.15 Uhr in der Stadtbibliothek Haderner Stern
Es gibt hier maximal 40 Plätze, dafür werden kostenlose Eintrittskarten vorab vergeben

Dienstag, 20. Juni 2023 18.00-20.00 Uhr, VHS am Harras, Albert-Roßhaupter-Str. 8

Donnerstag, 22. Juni von 14-16 Uhr im Alten- und Service-Zentrum, Alpenveilchenstr.

Donnertag, 29. Juni 2023 18.30-20.30 Uhr, VHS Eichenau, Hauptstr. 36

Dienstag, 11. Juli 2023 15.30-17.30 Uhr, VHS Scheidplatz, Belgradstr. 108

Donnerstag, 14. Sept. 2023 18-20 Uhr, VHS Ost/ Ramersdorf, Claudius-Keller-Str. 7

Beratungsunterlagen
Wenn Sie nur die Beratungsunterlagen möchten, dann diese anklicken und auf Ihren Rechner herunterladen. Danach können Sie sie entsprechend Ihren Wünschen bearbeiten.
vorsorgevollmacht_vorlage_2019.doc
pat-verfuegung-vorlage_2019.doc


Auf der Seite des Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz finden Sie den Vordruck für die Betreuungsverfügung zum downloaden:
http://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html

Zentrales Vorsorgeregister
Bitte beachten: Im zentralen Vorsorgeregister können Sie gegen geringe Gebühren Ihre Unterlagen (Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung) sicher hinterlegen
Auskünfte aus dem Zentralen Vorsorgeregister werden aber nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erteilt. Nach § 78b Abs. 1 S. 1 BNotO sind einsichtsberechtigt die Betreuungsgerichte und Landgerichte als Beschwerdegerichte. Die Betreuungsgerichte können vor Anordnung einer Betreuung bei der Bundesnotarkammer elektronisch anfragen und klären, ob es eine Vorsorgevollmacht gibt. Außerdem können Vollmachtgeber schriftlich Auskunft über die ihre Vorsorgeurkunde betreffenden Daten verlangen. Bevollmächtigte erhalten nur schriftliche Auskunft über die sie selbst betreffenden Daten einer Eintragung.

Neuerung ab 01.01.2023: Künftig können auch Ärzte und Ärztinnen abfragen, wer Vollmachten hat und ob eine Patientenverfügung hinterlegt ist.
http://www.vorsorgeregister.de/

Mein individuelles (kostenpflichtiges) Beratungsangebot
Ich biete Ihnen eine ausführliche Beratung bei Ihnen zu Hause (Großraum München) im Beisein Ihrer künftig bevollmächtigten Person(en) und erstelle Ihnen in wenigen Tagen die kompletten, individuell auf Sie zugeschnittenen Unterlagen, so dass Sie sie nur noch zu unterzeichnen brauchen. Dauer der Beratung 1,5 - 2 Stunden. Wenn Sie Interesse haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf:
info@irmgard-hofmann.de oder Telefon: 089/7004158


Kurzinformation zum Thema
Immer mehr Menschen möchten selbst entscheiden, was im Falle schwerer Krankheit oder nach einem Unfall medizinisch noch gemacht werden bzw. nicht mehr gemacht werden soll. Seit 2009 gibt es das sog. „Patientenverfügungsgesetz“, das diese Möglichkeit allen volljährigen Personen eröffnet. Rein rechtlich gesehen ist die Situation ziemlich klar: Patientenverfügungen müssen als Ausdruck des tatsächlichen Willens umgesetzt werden, wenn die schriftlichen Festlegungen „auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen“ (BGB, § 1901a(1)). Tatsächlich gibt auf praktischer Ebene öfter gewisse Schwierigkeiten, weil die Krankheitsbilder und ihre Folgen nicht verstanden werden. Dazu berate ich Sie gerne (siehe unten).


1. Viele Menschen wissen nicht, dass z.B. im Krankenhaus zur Umsetzung einer Patientenverfügung ein Bevollmächtigter oder Betreuer verlangt wird. Denn auch engste Familienangehörige, die nicht Bevollmächtigte sind, dürfen keine Entscheidung für die aktuell nicht einwilligungsfähige Person treffen. Gibt es keine bevollmächtigte Person, wird in der Regel über das Betreuungsgericht sofort ein beruflicher Betreuer bestellt. Daher sollten Sie unbedingt einer Person Ihres Vertrauens eine Vorsorge-Vollmacht für Gesundheitsfragen ausstellen, die Ihren Willen kennt und deren Umsetzung verlangen kann. Den Vordruck dazu finden Sie am Anfang der Seite.

2. Der Gesetzgeber hat keine medizinisch-pflegerische Beratung für die Erstellung einer Patientenverfügung vorgesehen. Doch die Formulierungen in den Vordrucken sind oft so komplex verfasst, dass sie für Laien nicht wirklich verständlich sind. Aber nur wer versteht, was die Formulierungen beinhalten, kann wirklich entscheiden. Das geht selten ohne Beratung, in die auch die künftig bevollmächtigte Person einbezogen werden sollte. Denn Ihre bevollmächtigte Person kann nur dann glaubwürdig Ihren Willen vertreten, wenn sie ihn auch kennt.

3. Für manche Menschen ist es einfacher, wenn sie keine Patientenverfügung ausfüllen, weil ihnen die ausführlichen Bestimmung zuviel sind. Damit aber die bevollmächtigte dann zumindest grundsätzlich mögliche Behandlungswünsche und sonstige Vorstellungen kennt, bietet es sich alternativ (oder auch zusätzlich zur Patientenverfügung) an, die eigenen „Wertvorstellungen“ niederzuschreiben. Dazu finden Sie oben Formulierungsbeispiele:

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